Allgemeine Geschäftsbedingungen der Edge Systems GmbH im Bereich Informatik- Dienstleistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der Edge Systems GmbH und dem Auftraggeber für sämtliche durch die Edge Systems GmbH zu erbringenden Dienstleistungen. Mit dem Vertragsschluss, spätestens jedoch mit der Entgegennahme derDienstleistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
1.3 Für Hardware und proprietäre Drittsoftware gemäss Artikel 3.9 gelten ausschliesslich die Kauf- bzw.Nutzungsbestimmungen des Drittlieferanten. Diese werden in der Regel entweder dem entsprechenden Vertrag zwischen der Edge Systems GmbH und dem Auftraggeber beigelegt oder dem Auftraggeber anderweitig zur Kenntnis gebracht (z.B. Internetlink im Angebot). Diese Bestimmungen werden vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Edge Systems GmbH bleibt während 30 Tagen an eine Offerte gebunden.
2.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme der Offerte oder durch Unterzeichnung eines Individualvertrages zustande.
2.3 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Edge Systems GmbH möglich. Die Edge Systems GmbH ist nicht zur entschädigungslosen Erbringung von Leistungen verpflichtet, welche auf wesentlichenÄnderungswünschen des Auftraggebers basieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.
2.4 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohnedass hieraus Rechte gegen die Edge Systems GmbH werden können.
3. Leistungserbringung
3.1 Bei den von der Edge Systems GmbH genannten Termine und Fristen handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Plandaten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Edge Systems GmbH unternimmt die kommerziell vernünftigen Anstrengungen, die Plandaten einzuhalten.
3.2 Im Übrigen kommt die Edge Systems GmbH erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eineVerzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, ausgeschlossen.
3.3 Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik,Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc. berechtigen Edge Systems GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenenNachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Die Edge Systems GmbH ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte beizuziehen.
3.5 Sollten reservierte Arbeitstage weniger als 5 Werktage (ohne Samstag) vor deren Beginn durch den Auftraggeber storniert oder verschoben werden, berechnet die Edge Systems GmbH eine Ausfallgebühr in der Höhe von 50% der Dienstleistungssumme. Sollte der Auftraggeber die Stornierung/Verschiebung nur 2 Werktage (ohne Samstag) vorher ankündigen, so berechnet die Edge Systems GmbH 100% der Dienstleistungssumme.
3.6 Der Auftraggeber hat die folgenden Mitwirkungspflichten:
i. Beistellung der im Vertrag beschriebenen Daten und Informationen;
ii. Beistellung von fachlich kompetentem Personal mit Entscheidungsbefugnissen (z.B. für die Koordination);
iii. Beistellung von spezifischer Hardware und Software, welche für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt werden (sofern diese nicht von der Edge Systems GmbH beschafft werden).
iv. Beistellung von Berechtigungen, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.
3.7 Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der Dienstleistungen vorschlagen. Die Edge SystemsGmbH wird den Auftraggeber innert angemessener Frist über deren Machbarkeit sowie Einfluss auf Termine undKosten informieren. Änderungen (inklusive Vergütung und Terminplan) sind von den Parteien in einem unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag festzuhalten.
3.8 Die Edge Systems GmbH setzt im Rahmen der Erstellung des Werks Open Source Software Komponenten ein, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint
3.9 Erscheint der Einsatz von proprietärer Drittsoftware im Rahmen der Erstellung des Werks notwendig oder sinnvoll, beschafft der Auftraggeber die entsprechenden Lizenzen gestützt auf Artikel 3.6 iii. Die Edge Systems GmbH kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Auftraggeber beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware.
4. Vergütung
4.1 In der Regel wird der Preis basierend auf dem Zeitaufwand berechnet. Mögliche Reisezeiten ab dem Standort Bern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2 Alle Preise verstehen sich ohne anderslautende Vereinbarung in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.
4.3 Soweit nicht anders vereinbart ist, sind die Rechnungen durch den Auftraggeber ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
4.4 Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Edge Systems GmbH den Auftraggeber rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs. Der Auftraggeber ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Dienstleistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er nicht schriftlich einem erhöhten Kostendach zustimmt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
4.5 Für die Rechnungsstellung gilt:
i. Festpreis: 50% nach Unterzeichnung des Vertrags und 50% nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen.
ii. Vergütung nach Aufwand: am Ende jedes Monats (inklusive Rapport);
iii. Hardware, Drittsoftwarelizenzen: 100% nach Unterzeichnung des Vertrags bzw. Bestellung der Hardware/Drittsoftwarelizenzen durch die Edge Systems GmbH (massgebend ist der frühere Zeitpunkt);
iv. Spesen gemäss Offerte oder Vertrag am Ende jedes Monats.
4.6 Die Edge Systems GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die ältere Schuld des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.
4.7 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so schuldet er ab dem betreffenden Zeitpunkt einen Verzugszins von 5%.
4.8 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäss nach oder stellt er seineZahlungen ein, oder werden der Edge Systems GmbH andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die Edge Systems GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.9 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oderGegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Edge Systems GmbH ausdrücklich zustimmt oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
4.10 Die Edge Systems GmbH informiert den Auftraggeber rechtzeitig über Mehraufwand gemäss Artikel 4.4. Dieser wird dem Auftraggeber nach den dann geltenden Stundenansätzen der Edge Systems GmbH nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
5.2 Die Edge System GmbH haftet nur für Schäden, welche sie dem Auftraggeber vorsätzlich oder grobfahrlässig zuführt. Für derart schuldhaft verursachte Schäden aus einem Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Edge Systems GmbH höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlusten und -beschädigungen sowie für indirekte und Folgeschäden, inklusive Nutzungsausfall und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Für Schäden aus Drittsoftware und Open Source Software Komponenten übernimmt die Edge Systems GmbH keine Haftung.
5.3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Haftung ausschliessen.
5.4 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen die Edge Systems GmbH richten, sind ohne deren schriftliche Zustimmungnicht abtretbar und können ausschliesslich vom Auftraggeber selbst geltend gemacht werden.
6. Schutz- und Urheberrechte
6.1 Software, welche die Edge Systems GmbH auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Systemen installieren soll, muss vom Auftraggeber gestellt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die benötigte Anzahl von Softwarelizenzen gemäss den Bestimmungen des Urheberrechts zur Verfügung gestellt werden.
6.2 Für Open Source Software Komponenten gemäss Artikel 3.8 gelten ausschliesslich die auf diese Komponentenanwendbaren Lizenzbestimmungen. Diese werden in der Regel im Lieferobjekt referenziert. Diese Bestimmungen werden vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt.
7. Verletzung des Schutzrechtes Dritter
7.1 Die Edge Systems GmbH stellt den Auftraggeber während drei Jahren nach Erbringung der Dienstleistungen von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten in der Schweiz frei (mit Ausnahme von Drittsoftware und Open Source Software Komponenten), sofern (i) diese Schutzrechte bereits im Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen bestanden; (ii) der Auftraggeber die Edge Systems GmbH unverzüglich über einen solchen Anspruch informiert; und (iii) der Auftraggeber der Edge Systems GmbH auf deren Wunsch und soweitprozessrechtlich möglich die ausschliessliche Führung eines Prozesses bzw. die gerichtliche oder aussergerichtlicheErledigung des geltend gemachten Anspruchs überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt die Edge Systems GmbH den Rechtsstreit auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten durch ein zuständiges Gericht zugesprochen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Edge Systems GmbH dabei angemessen zu unterstützen und sämtliche relevanten Informationen zu liefern.
7.2 Die Edge Systems GmbH ist jederzeit berechtigt, die Dienstleistungen so anzupassen bzw. die entsprechendenRechte zu erwerben, um eine behauptete Schutzrechtsverletzung zu beseitigen. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts festgestellt ist, entschädigt die Edge Systems GmbH den Auftraggeber für den Verlust der Nutzung der Dienstleistungen durch Rückerstattung der entsprechenden Vergütung (unter Berücksichtigung einer fünfjährigenAbschreibung). Sofern nur ein Teil der Dienstleistungen nicht genutzt werden kann, ist die Vergütung pro rata für diesen Teil zurückzuerstatten.
8. Kündigung
8.1 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 8.2 kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von dreissig Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Edge Systems GmbH die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
8.2 Die sofortige Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Wichtige Gründe für eine sofortige Kündigungsind insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer Partei, wenn eine Partei den Vertrag in erheblicher Weise verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht innerhalb einer von der anderen Partei schriftlich festgelegten Frist von mindestens zwanzig Tagen wiederherstellt. Zu den erheblichen Vertragsverletzungen zählen beispielsweise Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie Verstöße gegen Kauf- oder Nutzungsbestimmungen von Drittlieferanten.
9. Geheimhaltung
9.1 Beide Parteien sind verpflichtet, Daten und Informationen, welche nicht allgemein bekannt sind und zurgeschäftlichen Geheimsphäre gehören bzw. Wahrnehmungen darüber, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und deren Erfüllung erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Information, ein Dokument oder eine Wahrnehmung die geschäftliche Geheimsphäre betrifft, gelten diese als vertraulich und die Gegenpartei ist zu konsultieren.
9.2 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich dabei auch auf sämtliche Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogenen Lieferanten der Parteien und auf unbestimmte Zeit.
10. Datenschutz
10.1 Sofern die Bekanntgabe von Personendaten vom Auftraggeber an die Edge Systems GmbH zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personenoder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.
10.2. Die Edge Systems GmbH verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten.
10.3. Sofern der Auftraggeber aufgrund seiner Tätigkeit (z.B. Banken, Versicherungen) spezifischeDatenschutzregelungen (z.B. FINMA Rundschreiben Outsourcing) beachten muss, ist er verpflichtet, die Edge Systems GmbH über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10.4. Die Edge Systems GmbH ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist. Sofern eine Datenbearbeitung in einem Land mit einem nicht genügendem Datenschutzniveau erfolgt oder dies nicht auszuschliessen ist, muss der Dritte hinreichende vertragliche Garantien abgeben, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.
10.5. Sofern sich zur Erfüllung eines Vertrags die Bekanntgabe von Personendaten von der Edge Systems GmbH an den Auftraggeber als notwendig erweist, gelten Artikel 10.1, 10.2 und 10.4 entsprechend.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort von Lieferungen und Leistungen ist Bern.
11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern, soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Ist oder wird eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrags inklusive integrierte AGB unwirksam, unrechtmässig oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert in Kraft. Die Parteien werden eine derartige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, welche die Berücksichtigung der Interessen beider Parteien gewährleistet und dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Das Entsprechende gilt für unbeabsichtigte Lücken im Vertrag.
12.2 Die Edge Systems GmbH behält sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern und ohne Ankündigung in Kraft zu setzen. Mit Abruf der Webseite und/oder Warenbestellung stimmt der Auftraggeber den jeweils aktuellen AGB zu.
12.3 Im Falle von Streitigkeiten kommt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG, Wiener Kaufrecht) wird explizit ausgeschlossen.